Anhang 1
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durch Anwendung der Prüfmethoden nach § 2 Abs. 4 ChemPrüfV oder durch Anwendung der konventionellen Methode nach Anhang II Nr. 1.3 | |
durch Bewertung der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Eigenschaften nach der konventionellen Methode nach Anhang II Nr. 1.3. |
(2) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen erfolgt auf der Grundlage der Kriterien der Nummern 1.2 bis 1.4, die von Stoffen zusätzlich anhand der Kriterien in Nummer 1.5 dieses Anhangs. Es sind alle Gefahrenarten zu berücksichtigen. So bedeutet eine Einstufung unter Nummer 1.3.2.1 z.B. nicht, daß Nummer 1.3.2.2 oder Nummer 1.3.2.4 unbeachtet bleiben können.
(3) Der Sinn der Auswahl der Bezeichnungen der besonderen Gefahren besteht darin, sicherzustellen, daß die charakteristischen möglichen Gefahren, die bei der Einstufung festgestellt wurden, auf dem Kennzeichnungsschild zum Ausdruck gebracht werden.
(4) Unbeschadet der unter Nummern 1.2.2.3, 1.2.2.4 und 1.2.2.5 angeführten Kriterien fallen Stoffe und Zubereitungen in Form von Aerosolen unter die in § 12 Abs. 4 und 5 genannten Kriterien zur Brennbarkeit.
(1) "Stoffe" im Sinne des § 3 Nr. 1 ChemG sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösemitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
(2) Ein Stoff kann chemisch sehr genau definiert (z.B. Aceton) oder ein komplexes Gemisch von Bestandteilen unterschiedlicher Zusammensetzung (z.B. aromatische Destillate) sein. Für bestimmte komplexe Stoffe wurden einzelne Bestandteile ermittelt.
(3) "Zubereitungen" sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
Die Kriterien in diesem Anhang sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV vergleichbar sind. In den anderen Fällen sind die verfügbaren Daten durch einen Vergleich der angewandten Methoden mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten und mit den Vorschriften dieses Anhangs zu bewerten, um die geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
1.1.7.2.1 Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen,
Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten
(1) Werden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen
ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer
als die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sind:
0,1 % für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind | |
1 % für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind sofern stoffspezifisch in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 keine niedrigeren Werte festgelegt sind. |
(2) Mit Ausnahme der Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 ausdrücklich genannt sind, erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung nach physikalisch-chemischen Eigenschaften und nach Gesundheitsgefahren gemäß Anhang Il Nr. 1.
(3) Die Einstufung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften wird nach den Kriterien in Nummer 1.2 und aufgrund der Gefahren für die Umwelt anhand der Kriterien in Nummer 1.5 dieses Anhangs vorgenommen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Asbest, solange in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 kein entsprechender Grenzwert festgelegt ist. Stoffe, die Asbest enthalten, sind nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis einzustufen und zu kennzeichnen.
(1) Die Kriterien dieses Anhangs sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV vergleichbar sind. Ausgenommen sind die Kriterien der Nummer 1.4, für die ausschließlich die konventionelle Methode anzuwenden ist. In den anderen Fällen sind die verfügbaren Daten durch einen Vergleich der angewandten Methoden mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Methoden und mit den Vorschriften dieses Anhangs zu bewerten, um die geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können.
(2) Werden die Gesundheitsgefahren durch Anwendung der konventionellen Methode nach Anhang II Nr. 1.3 bewertet, so sind als stoffbezogene Konzentrationsgrenzen die in folgenden Quellen festgelegten Werte zu verwenden:
Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 oder | |
Anhang II Nr. 1.5, falls der bzw. die Stoffe in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind. |
(3) Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, wird die Einstufung nach den Gesundheitsgefahren durch die Berechnungsmethode auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 oder, falls diese Grenzwerte nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs II Nr. 1 vorgenommen.
(1) Die in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV aufgeführten Prüfmethoden zur Bestimmung explosionsgefährlicher, brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften sollen den allgemeinen Definitionen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 einen konkreten Inhalt geben. Die Kriterien ergeben sich unmittelbar aus den Prüfmethoden in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV, soweit diese dort aufgeführt sind.
(2) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis darüber vor, daß die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen (mit Ausnahme der organischen Peroxide) sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend der möglichen Gefahr einzustufen, die sie für Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen oder für andere Personen darstellen.
Bei Zubereitungen sind die in Anhang II Nr. 1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
Stoffe und Zubereitungen werden als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "E" und der Gefahrenbezeichnung "Explosionsgefährlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und Zubereitungen explosionsgefährlich sind in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Ein R-Satz ist obligatorisch; er ist unter Beachtung folgender Regeln auszuwählen:
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
Stoffe und Zubereitungen, außer den nachstehend genannten Ausnahmen. |
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie z.B. Salze der Pikrinsäure, Nitropenta. |
Stoffe und Zubereitungen werden als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "O" und der Gefahrenbezeichnung "Brandfördernd" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen. Ein R-Satz ist obligatorisch; er ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse unter Beachtung folgender Regeln auszuwählen:
R 7 Kann Brand verursachen
organische Peroxide, die brennbar sind, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen. |
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
sonstige brandfördernde Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrößern. |
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
sonstige Stoffe und Zubereitungen, einschließlich anorganischer Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (z.B. bestimmte Chlorate). |
(1) Für organische Peroxide können die in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV zur Ermittlung der brandfördernden Eigenschaften verfügbaren Methoden nicht angewandt werden.
(2) Bei Stoffen werden organische Peroxide auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur (z.B. R-0-0-H; R1-O-O-R2) als brandfördernd eingestuft.
(3) Zubereitungen werden unter Verwendung der Berechnungsmethode auf der Grundlage von aktivem Sauerstoff eingestuft.
(4) Das Berechnungsverfahren nach Absatz 5 auf der Grundlage des vorhandenen aktiven Sauerstoffs ist zu verwenden.
(5) Der verfügbare Sauerstoffgehalt (%) einer organischen Peroxidverbindung wird durch folgende Formel ausgedrückt:
16 x (ni x ci/mi)
wobei:
ni = Anzahl der Peroxidgruppen pro Molekül des organischen Peroxids i, ci = Konzentration (in Massen-%) des organischen Peroxids i, mi = relative Molekülmasse des organischen Peroxids i, ist.
(6) Jedes organische Peroxid oder jede Zubereitung, die organisches Peroxid enthält, ist als brandfördernd einzustufen, wenn das Peroxid oder die Zubereitung
über 5 % organischen Peroxids oder | |
über 0,5 % verfügbaren Sauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht mehr als 5% Wasserstoffperoxid |
enthält.
Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "F+" und der Gefahrenbezeichnung "Hochentzündlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen. Der R-Satz ist nach den folgenden Kriterien zuzuordnen: