Anhang 1
1.5.2.1.2
(1) Stoffe sind gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt
einzustufen. Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
und
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch) 10 mg/l < LC50 <= 100 mg/l
oder 48 h EC50 (Daphnia) 10 mg/l < EC50 <= 100 mg/l
oder 72 h IC50 (Alge) 10 mg/l < IC50 <= 100 mg/l
und der Stoff ist nicht leicht abbaubar.
(2) Das Kriterium nach Absatz 1 gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher
Nachweis über die Abbaubarkeit und/oder Toxizität 1031 vorliegt, mit dem sicher
festgestellt werden kann, daß weder der Stoff noch seine Abbauprodukte eine potentielle
längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für Gewässer darstellen. Ein solcher
zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für
Stufe 1 (§ 5 ChemPrüfV) gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und
kann folgendes einschließen:
- nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden;
- keine chronischen toxischen Wirkungen bei einer Konzentration von 1,0 mg/l, z.B. eine
Konzentration, bei der keine Wirkung zu beobachten ist (NOEC), von über 1,0 mg/l,
bestimmt in einer verlängerten Toxizitätsprüfung an Fisch oder Daphnia.
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
Stoffe, die den in diesem Kapitel genannten Kriterien nicht entsprechen, die jedoch
aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Toxizität eine Gefahr für die
Struktur/das Funktionieren aquatischer Ökosysteme darstellen können.
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
Stoffe, die nicht von den obengenannten Kriterien erfaßt werden, aber aufgrund
vorliegender Nachweise über ihre Persistenz und Akkumulierbarkeit sowie vorhergesagtem
oder beobachtetem Verhalten in der Umwelt eine unmittelbare oder längerfristige oder
spät einsetzende Gefahr für die Struktur oder das Funktionieren aquatischer Ökosysteme
darstellen können.
(3) Schwer wasserlösliche Stoffe, z.B. Stoffe mit einer Löslichkeit von weniger als 1
mg/l, fallen unter diese Kriterien, wenn
- sie nicht leicht abbaubar sind und
- der log Pow >= 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF <= 100).
(4) Das Kriterium nach Absatz 3 gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher
Nachweis über die Abbaubarkeit und/oder Toxizität vorliegt, mit dem sicher festgestellt
werden kann, daß weder der Stoff noch seine Abbauprodukte eine potentielle
längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für Gewässer darstellen.
(5) Der zusätzliche wissenschaftliche Nachweis nach Absatz 4 sollte in der Regel auf
Untersuchungen, die für Stufe 1 (§ 5 ChemPrüfV) gefordert werden, oder gleichwertigen
Untersuchungen beruhen und kann folgendes einschließen:
- nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden;
- keine chronischen toxischen Wirkungen bei der Löslichkeitsgrenze, z.B. eine
Konzentration, bei der keine Wirkung zu beobachten ist (NOEC), über der
Löslichkeitsgrenze, bestimmt in einer verlängerten Toxizitätsprüfung an Fisch oder
Daphnia.
1.5.2.1.3 Bemerkungen zur Bestimmung von IC50 für
Algen und der Abbaubarkeit
| Kann im Fall von Stoffen mit hoher Farbintensität nachgewiesen werden, daß das
Algenwachstum ausschließlich durch eine Verringerung der Lichtintensität gehemmt wird,
sollten 72h IC50 für Algen nicht als Grundlage für die Einstufung verwendet
werden. |
| Stoffe gelten als leicht abbaubar, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist: |
- Wenn in einer 28-tägigen Bioabbaubarkeitsuntersuchung folgende Abbauwerte erreicht
werden:
| Tests mit gelösten organischen Kohlenstoffen: 70 % |
| Tests mit Sauerstoffentzug oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums
Diese Werte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des
Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein. |
Falls nur CSB und BSB5 Daten vorliegen, wenn das Verhältnis BSB5/CSB
größer oder gleich 0,5 ist.
Falls andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vorliegen, daß der Stoff
in Gewässern in 28 Tagen zu einem Grad von > 70 % (biotisch und/oder abiotisch)
abgebaut werden kann.
1.5.2.2 Nicht-aquatische Umwelt
1.5.2.2.1
Stoffe werden gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft
und mit dem Gefahrensymbol "N", der Gefahrenbezeichnung
"Umweltgefährlich" und den jeweiligen R-Sätzen versehen:
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen für die Umwelt
haben
Stoffe können aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Toxizität, Persistenz,
Akkumulierbarkeit und vorhergesagter oder beobachteter Umweltbelastung bzw. ihres
Verhaltens in der Umwelt eine unmittelbare oder längerfristige oder spät einsetzende
Gefahr für die Struktur und das Funktionieren anderer natürlicher Ökosysteme als der
unter Nummer 1.5.2.1 genannten darstellen. Genauere
Kriterien werden zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet.
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres
vorhergesagten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für
die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen
können. Hierzu gehören die in Anhang I, Gruppe I, II, III, IV und V der Verordnung des
Rates (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG
Nr. L 67 vom 14. März 1991, S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates
vom 30. Dezember 1992 genannten Stoffe.
1.5.2.2.2 Stoffe werden gemäß den nachstehenden Kriterien
als gefährlich für die Umwelt eingestuft. Der R-Satz wird ebenfalls gemäß dem
folgenden Kriterium hinzugefügt:
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
Stoffe, die nicht unter die Kriterien der Nummer 1.5.2.2.1
fallen und die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres
vorhergesagten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für
die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen
können. Hierzu gehören die in Anhang 1, Gruppe VI der Verordnung des Rates (EWG) Nr.
594/91 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 von 14.
März 1991, S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember
1992 (ABI. EG Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 41), genannten Stoffe.
1.6 Auswahl der Sicherheitsratschläge
1.6.1 Einleitung
Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
entsprechend den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt. Für einige Zubereitungen
sind darüber hinaus die in 12 und 13 sowie
in Anhang Il Nr. 1 sowie Anhang III
genannten Sicherheitsratschläge und Aufschriften verbindlich.
1.6.2 Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen
S 1 Unter Verschluß aufbewahren
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, wenn sie
für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Anwendungsbereich:
| alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt sind mit Ausnahme der Stoffe, die nur als gefährlich für die
Umwelt eingestuft wurden |
S 3 Kühl aufbewahren
Anwendungsbereich:
| organische Peroxide |
| sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 'C
|
Verwendung:
| obligatorisch für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47 |
| empfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt
von höchstens 40 'C |
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
Anwendungsbereich:
| sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen Verwendung: |
| normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es
ratsam ist, S 13 zu ergänzen; z.B. wenn die Gefahr des
Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden
sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in
Wohnplätzen aber nicht ausschließen |
S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom
Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen Verwendung: |
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Natrium, Kalium oder weißer Phosphor |
S 6 Unter ... aufbewahren (Inertes Gas vom Hersteller
anzugeben)
Anwendungsbereich:
| gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. metallorganische Verbindungen |
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
Anwendungsbereich:
| organische Peroxide |
| Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder
hochentzündliche Gase freisetzen können |
| Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase
freisetzen |
| leichtentzündliche feste Stoffe |
Verwendung:
| obligatorisch für organische Peroxide |
| empfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche |
S 8 Behälter trocken halten
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen. die heftig mit Wasser reagieren können |
| Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase
freisetzen |
| Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige
Gase freisetzen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig
ist, die Warnungen durch R 14, insbesondere R 15 und R 29 zu verstärken |
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
Anwendungsbereich:
| flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder
gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können |
| hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und hochentzündliche Gase |
Verwendung:
| empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder
gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können |
| empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder hochentzündliche Gase
|
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum
Bersten bringen können |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle |
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die wahrscheinlich von der allgemeinen
Öffentlichkeit verwendet werden |
S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom
Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| organische Peroxide |
Verwendung:
| obligatorisch für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt. Kann
jedoch in außergewöhnlichen Fällen nützlich sein, wenn Inkompatibilität zu einer
besonderen Gefahr führen kann |
S 15 Vor Hitze schützen
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und spontan
reagieren können |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Monomere, aber nicht erforderlich, wenn
R 2, R 3 und/oder R 5 bereits vorgesehen sind |
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
Anwendungsbereich:
| hochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeiten und hochentzündliche Gase |
Verwendung:
| empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, nicht erforderlich, wenn R 2, R 3
und/oder R 5 bereits vorgesehen sind |
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder
selbstentzündliche Mischungen bilden können |
Verwendung:
| verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, z.B. zur Verstärkung von R 8 und R 9 |
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen Überdruck entwickeln können |
| Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähige Peroxide bilden können |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf die o.g. Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht
und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt
sind |
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung.
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Arsen und Arsenverbindungen;
Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. halogenierte Verbindungen) |
S 22 Staub nicht einatmen
Anwendungsbereich:
| alle festen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind |
| empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die in Form von Stäuben vorliegen,
die eingeatmet werden können und deren Gesundheitsgefahren durch Einatmen noch nicht
bekannt sind |
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete
Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| alle flüssigen oder gasförmigen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind |
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Aerosole bestimmt
sind; entweder S 38 und S 51 sind
zusätzlich zu verwenden |
| empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen aufmerksam
zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden |
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
Anwendungsbereich:
| alle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 43 gekennzeichnet sind, es sei
denn, sie sind auch mit S 36 gekennzeichnet |
| empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührung mit der
Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden.
Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise dienen |
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
Anwendungsbereich.
| ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, d. h. wenn es als wesentlich erachtet wird,
verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R 34, R 35, R 36 oder R 41
hingewiesen wird, aufmerksam zu machen. Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für
die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich
ist |
S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser
abspülen und Arzt konsultieren
Anwendungsbereich:
| ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für ätzende Stoffe und Zubereitungen und wenn der Gefahrenhinweis R 41
vorgesehen ist |
| empfohlen für reizende Stoffe und Zubereitungen, für die bereits der Gefahrenhinweis R
36 vorgesehen ist |
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, die von der Haut
leicht absorbiert werden, und für ätzende Stoffe und Zubereitungen; sollte allerdings
nicht verwendet werden, wenn bereits S 36 zugeordnet wurde |
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel...
(vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für sehr giftige Stoffe und Zubereitungen |
| empfohlen für sonstige o.g. Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn Wasser nicht
die geeignete Spülflüssigkeit ist |
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
Anwendungsbereich:
| hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich nicht mit
Wasser vermischen |
Verwendung:
| empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Schwefelsäure); kann auch verwendet
werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung von R
14 oder als Alternative zu R 14 |
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
Anwendungsbereich:
| hoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und
keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen für die
allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden
Anwendungsbereich:
| explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen |
| sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen |
| umweltgefährliche Stoffe |
Verwendung:
| obligatorisch für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen außer organischen
Peroxiden |
| empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, besonders wenn sie
für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind |
| empfohlen für umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen, auf die S 56 nicht zutrifft, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit
bestimmt sind |
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
Anwendungsbereich:
| organische Peroxide |
| sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen |
| ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für sehr giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen |
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, denen entweder R 21 oder R 24 zugeordnet
wurden |
| obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen treten ausschließlich beim Einatmen
des Stoffes oder der Zubereitung auf |
| obligatorisch für organische Peroxide |
| empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal
nicht bekannt ist, der Stoff oder die Zubereitung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach bei
Berührung mit der Haut giftig ist |
empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die zu industriellen Zwecken verwendet werden
und bei längerer Exposition zu Schäden führen können
|