Anhang 1
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder ätzende Stoffe und Zubereitungen
|
| organische Peroxide |
| hautreizende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
|
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die entweder mit R 21, R 24 oder R 43
gekennzeichnet sind |
| obligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen werden ausschließlich beim Einatmen
des Stoffes oder der Zubereitung hervorgerufen |
| obligatorisch für organische Peroxide |
| empfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal
nicht bekannt ist, aber der Stoff oder die Zubereitung aller Wahrscheinlichkeit nach bei
Berührung mit der Haut giftig ist |
| empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer entfettenden Eigenschaften
die Haut reizen |
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
Anwendungsbereich:
| sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der o.g. Stoffe
und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwendig ist
|
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
Anwendungsbereich:
| organische Peroxide |
| ätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender Stoffe, bei denen die
Gefahr schwerer Augenschäden besteht |
| sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 34, R 35 und R 41 gekennzeichnet
sind |
| obligatorisch für organische Peroxide |
| empfohlen, wenn die Aufmerksamkeit des Benutzers auf Gefahren bei Berührung mit den
Augen, die in den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren nicht erwähnt werden,
gelenkt werden soll |
| normalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen
Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und die
Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können |
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... reinigen
(Material vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht das
geeignete Reinigungsmittel ist (z.B. wo Absorption durch ein staubförmiges Material oder
die Auflösung durch Lösemittel usw. notwendig ist) und für die aus Gesundheits-
und/oder Sicherheitsgründen eine Warnung auf dem Kennzeichnungsschild notwendig ist
|
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
Anwendungsbereich:
| gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige
Gase freisetzen |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle |
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät
anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne
Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden
|
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle |
S 43 Zum Löschen... (vom Hersteller anzugeben) verwenden
(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
Anwendungsbereich.
| hoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter
Luft hochentzündliche Gase freisetzen |
| empfohlen, wenn die o.g. Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser mischbar sind
|
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn
möglich, dieses Etikett vorzeigen)
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für alle sehr giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen
|
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und
Verpackung oder Etikett vorzeigen
Anwendungsbereich:
| alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen, giftigen,
ätzenden oder umweltgefährlichen |
Verwendung:
| obligatorisch für alle o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, eine Gefahr beim Verschlucken - insbesondere
bei Kindern - ist nicht zu befürchten |
S 47 Nicht bei Temperaturen über... Grad Celsius aufbewahren
(vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur instabil werden
|
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. bestimmte organische Peroxide)
|
S 48 Feucht halten mit... (geeignetes Mittel vom Hersteller
anzugeben)
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung oder
Stöße reagieren können |
Verwendung:
| normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Nitrozellulosen |
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind
|
Verwendung:
| Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind (z.B.
bestimmte organische Peroxide) |
S 50 Nicht mischen mit... (vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr
giftiger oder giftiger Gase reagieren können |
| organische Peroxide |
Verwendung:
| empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine
Öffentlichkeit bestimmt sind und S 50 angemessener erscheint als R 31 oder R 32
|
| obligatorisch für bestimmte Peroxide, die mit Akzeleratoren oder Promotoren heftig
reagieren können |
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
Anwendungsbereich:
| Stoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst usw. erzeugen
können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Brandes oder einer Explosion
entsteht |
Verwendung:
| empfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist; wichtig, wenn die
o.g. Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind
|
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume
verwenden
Anwendungsbereich:
| sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche flüchtige Stoffe und Zubereitungen,
die solche Stoffe enthalten |
Verwendung:
| empfohlen, wenn Gesundheitsschäden bei längerer Exposition verursacht werden können,
dadurch, daß sich diese Stoffe von großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder
anderen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen aufhalten, verflüchtigen
|
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen
einholen
Anwendungsbereich.
| krebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe und
Zubereitungen |
Verwendung:
| obligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, für die mindestens einer
der folgenden R-Sätze vorgesehen ist: R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 |
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung
zuführen
Anwendungsbereich:
| umweltgefährliche Stoffe |
Verwendung:
| empfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind und
für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten
Behälter verwenden
Anwendungsbereich:
| Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind
|
Verwendung:
| normalerweise auf Stoffe beschränkt, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit
bestimmt sind |
S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim
Hersteller/Lieferanten erfragen
Anwendungsbereich:
| umweltgefährliche Stoffe |
Verwendung:
| obligatorisch für Stoffe, die gefährlich für die Ozonschicht sind |
| empfohlen für sonstige mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnete Stoffe,
für die eine Wiederverwendung/ Wiederverwertung empfohlen wird |
S 60 Dieser Stoff und/oder sein Behälter sind als gefährlicher
Abfall zu entsorgen
Anwendungsbereich:
| umweltgefährliche Stoffe |
Verwendung:
| empfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind und
nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind |
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen
einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
Anwendungsbereich:
| umweltgefährliche Stoffe |
Verwendung:
| normalerweise für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet
werden |
| empfohlen für alle als umweltgefährlich eingestuften Stoffe, die nicht oben erfaßt
werden |
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort
ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
Anwendungsbereich:
| flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einer kinematischen Viskosität von weniger als 7
x 10(exp-6) m(exp2)/s bei 40 Grad Celsius (gemessen mit Hilfe der Rotationsviskosimetrie
gemäß ISO-Norm 3219 oder einem gleichwertigen Verfahren), die außerdem aliphatische,
alizyklische und/oder aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von
>= 10 % enthalten
| nicht für Stoffe und Zubereitungen, die in Aerosol-Behältern in den Verkehr gebracht
werden |
|
Verwendung:
| obligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie an die allgemeine
Öffentlichkeit abgegeben werden oder für diese bestimmt sind |
| empfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie zu industriellen Zwecken
verwendet werden. |
1.7 Kennzeichnung
1.7.1 Einleitung
Ist ein Stoff oder eine Zubereitung eingestuft, wird die entsprechende Kennzeichnung
gemäß den Anforderungen der § 5, 6
und 7 festgelegt. In dieser Nummer 1.7 wird erläutert, wie die
Kennzeichnung ermittelt wird; insbesondere werden Leitlinien für die Auswahl der
entsprechenden Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)
und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben.
1.7.1.1 Endgültige Auswahl der R- und S-Sätze
Obwohl die endgültige Auswahl der geeignetsten R- und S-Sätze in erster Linie von der Notwendigkeit abhängt,
alle erforderlichen Informationen zu erteilen, sollte auch die Verständlichkeit und die
Wirkung des Kennzeichnungsschildes nicht außer acht gelassen werden. Im Hinblick auf die
Verständlichkeit sollten die notwendigen Informationen in möglichst wenigen Sätzen
gegeben werden.
1.7.2 Chemische Bezeichnung(en) auf dem Kennzeichnungsschild
Ist der Stoff nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1
aufgeführt, so muß bei der Angabe des Namens eine international anerkannte chemische
Nomenklatur - vorzugsweise nach dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt
vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder nach der Europäischen Liste der angemeldeten
chemischen Stoffe (ELINCS) - verwendet werden.
1.7.2.1
Bei Zubereitungen richtet sich die Wahl der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebenden
Namen nach Anhang II Nr. 1.4 und 2.3.
1.7.3 Auswahl der Gefahrensymbole
1.7.3.1 Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang I Nr. 2 dieser Verordnung entsprechen. Das Symbol ist in schwarzem Aufdruck
auf orangegelbem Grund anzubringen.
1.7.3.2 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a
Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Gefahrensymbole und -bezeichnungen.
1.7.4 Wahl der R-Sätze
Der Wortlaut der R-Sätze muß den Angaben in Anhang I Nr. 3
dieser Verordnung entsprechen. Gegebenenfalls sind die in diesem Anhang genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden.
1.7.4.1 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a
Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten R-Sätze.
1.7.4.2 Stoffen, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a
Abs. 1 aufgeführt sind, werden die R-Sätze nach den
folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:
- Gesundheitsgefahren:
- R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen,
müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden,
- R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die nicht durch ein Symbol
dargestellt sind;
- Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
| es gelten die unter Buchstabe a) genannten Kriterien; die R-Sätze
"Hochentzündlich" oder "Leichtentzündlich" müssen nicht aufgeführt
werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen;
|
Umweltgefahren:
| die R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal "Umweltgefährlich" entsprechen,
müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden. |
1.7.4.3 Bei Zubereitungen werden die R-Sätze
nach den folgenden Kriterien und Prioritäten ausgewählt.
- Gesundheitsgefahren:
- R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen. In
bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen des Anhangs II Nr.
1.5 dieser Verordnung angepaßt werden. Insbesondere müssen die R-Sätze des/der Bestandteils/Bestandteile, der/die für die
Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend ist/sind, auf dem
Kennzeichnungsschild erscheinen,
- R-Sätze, die den anderen Gefahrenkategorien entsprechen
und den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber gemäß § 9 Abs.
2 nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
- Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
| es gelten die unter Buchstabe a) genannten Kriterien; die R-Sätze
"Hochentzündlich" oder "Leichtentzündlich" müssen nicht aufgeführt
werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen.
|
1.7.4.4 In der Regel sind für Zubereitungen vier Rätze ausreichend, um die
Gefahren zu beschreiben; zu diesem Zweck werden die im Anhang I Nr. 3 angegebenen Kombinationen von Sätzen als ein Satz betrachtet. Allerdings
müssen die Standardsätze alle wichtigen Gefahren der Zubereitung abdecken.
1.7.4.5 Ist der Hersteller jedoch der Ansicht, daß auf Umweltgefahren
hingewiesen werden muß, sind zusätzlich entsprechende R-Sätze
anzugeben.
1.7.5 Sicherheitsratschläge
1.7.5.1 Der Wortlaut der S-Sätze muß den Angaben in Anhang I Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Gegebenenfalls sind die in diesem
Anhang genannten Kombinationen von S-Sätzen zu verwenden.
1.7.5.2 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a
Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die im Anhang I Nr. 4 genannten S-Sätze. Sind keine S-Sätze angegeben, kann der
Hersteller/Einführer den/die jeweils angemessenen S-Satz/Sätze hinzufügen.
1.7.5.3 Wahl der S-Sätze
Bei der endgültigen Auswahl der Sicherheitsratschläge muß den R-Sätzen auf dem Kennzeichnungsschild und dem vorgesehenen
Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung Rechnung getragen werden:
| in der Regel sind 4 S-Sätze ausreichend, um den
geeignetsten Sicherheitsratschlag zu erteilen; zu diesem Zweck werden die in Anhang I Nr. 4 angegebenen Kombinationen von
Sätzen als je ein Satz betrachtet |
| für Umweltgefahren sollte mindestens ein und höchstens vier S-Sätze verwendet werden
|
| bei einer sorgfältigen Auswahl der S-Sätze werden
einige R-Sätze überflüssig und umgekehrt; S-Sätze, die
offensichtlich R-Sätzen entsprechen, sollten nur dann auf
dem Kennzeichnungsschild aufgeführt werden, wenn sie einer spezifischen Warnung
besonderen Nachdruck verleihen sollen |
| bei der Auswahl der S-Sätze ist den vorhersehbaren Bedingungen bei der Verwendung
bestimmter Stoffe und Zubereitungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, z.B. beim
Versprühen oder anderen Vorgängen, bei denen Aerosole entstehen können; die S-Sätze sollten unter Beachtung des vorgesehenen Gebrauchs
ausgewählt werden. |
|