Anhang 1

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder ätzende Stoffe und Zubereitungen
bulletorganische Peroxide
bullethautreizende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die entweder mit R 21, R 24 oder R 43 gekennzeichnet sind
bulletobligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen werden ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder der Zubereitung hervorgerufen
bulletobligatorisch für organische Peroxide
bulletempfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht bekannt ist, aber der Stoff oder die Zubereitung aller Wahrscheinlichkeit nach bei Berührung mit der Haut giftig ist
bulletempfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer entfettenden Eigenschaften die Haut reizen

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der o.g. Stoffe und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwendig ist

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

Anwendungsbereich:
bulletorganische Peroxide
bulletätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender Stoffe, bei denen die Gefahr schwerer Augenschäden besteht
bulletsehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 34, R 35 und R 41 gekennzeichnet sind
bulletobligatorisch für organische Peroxide
bulletempfohlen, wenn die Aufmerksamkeit des Benutzers auf Gefahren bei Berührung mit den Augen, die in den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren nicht erwähnt werden, gelenkt werden soll
bulletnormalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und die Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)

Anwendungsbereich:
bulletalle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht das geeignete Reinigungsmittel ist (z.B. wo Absorption durch ein staubförmiges Material oder die Auflösung durch Lösemittel usw. notwendig ist) und für die aus Gesundheits- und/oder Sicherheitsgründen eine Warnung auf dem Kennzeichnungsschild notwendig ist

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

Anwendungsbereich:
bulletgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige Gase freisetzen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle

S 43 Zum Löschen... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

Anwendungsbereich.
bullethoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase freisetzen
bulletempfohlen, wenn die o.g. Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser mischbar sind

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für alle sehr giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

Anwendungsbereich:
bulletalle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder umweltgefährlichen

Verwendung:
bulletobligatorisch für alle o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, eine Gefahr beim Verschlucken - insbesondere bei Kindern - ist nicht zu befürchten

S 47 Nicht bei Temperaturen über... Grad Celsius aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur instabil werden

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. bestimmte organische Peroxide)

S 48 Feucht halten mit... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung oder Stöße reagieren können

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Nitrozellulosen

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind

Verwendung:
bulletStoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind (z.B. bestimmte organische Peroxide)

S 50 Nicht mischen mit... (vom Hersteller anzugeben)

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr giftiger oder giftiger Gase reagieren können
bulletorganische Peroxide

Verwendung:
bulletempfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und S 50 angemessener erscheint als R 31 oder R 32
bulletobligatorisch für bestimmte Peroxide, die mit Akzeleratoren oder Promotoren heftig reagieren können

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst usw. erzeugen können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Brandes oder einer Explosion entsteht

Verwendung:
bulletempfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist; wichtig, wenn die o.g. Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden

Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten

Verwendung:
bulletempfohlen, wenn Gesundheitsschäden bei längerer Exposition verursacht werden können, dadurch, daß sich diese Stoffe von großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder anderen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen aufhalten, verflüchtigen

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

Anwendungsbereich.
bulletkrebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, für die mindestens einer der folgenden R-Sätze vorgesehen ist: R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61

S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen

Anwendungsbereich:
bulletumweltgefährliche Stoffe

Verwendung:
bulletempfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind und für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden

Anwendungsbereich:
bulletStoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind

Verwendung:
bulletnormalerweise auf Stoffe beschränkt, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen

Anwendungsbereich:
bulletumweltgefährliche Stoffe

Verwendung:
bulletobligatorisch für Stoffe, die gefährlich für die Ozonschicht sind
bulletempfohlen für sonstige mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnete Stoffe, für die eine Wiederverwendung/ Wiederverwertung empfohlen wird

S 60 Dieser Stoff und/oder sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen

Anwendungsbereich:
bulletumweltgefährliche Stoffe

Verwendung:
bulletempfohlen für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet sind und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen

Anwendungsbereich:
bulletumweltgefährliche Stoffe

Verwendung:
bulletnormalerweise für Stoffe, die mit dem Gefahrensymbol "N" gekennzeichnet werden
bulletempfohlen für alle als umweltgefährlich eingestuften Stoffe, die nicht oben erfaßt werden

S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen

Anwendungsbereich:
bulletflüssige Stoffe und Zubereitungen mit einer kinematischen Viskosität von weniger als 7 x 10(exp-6) m(exp2)/s bei 40 Grad Celsius (gemessen mit Hilfe der Rotationsviskosimetrie gemäß ISO-Norm 3219 oder einem gleichwertigen Verfahren), die außerdem aliphatische, alizyklische und/oder aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von >= 10 % enthalten
bulletnicht für Stoffe und Zubereitungen, die in Aerosol-Behältern in den Verkehr gebracht werden

Verwendung:
bulletobligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie an die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden oder für diese bestimmt sind
bulletempfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie zu industriellen Zwecken verwendet werden.

1.7 Kennzeichnung

1.7.1 Einleitung

Ist ein Stoff oder eine Zubereitung eingestuft, wird die entsprechende Kennzeichnung gemäß den Anforderungen der § 5, 6 und 7 festgelegt. In dieser Nummer 1.7 wird erläutert, wie die Kennzeichnung ermittelt wird; insbesondere werden Leitlinien für die Auswahl der entsprechenden Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gegeben.

1.7.1.1 Endgültige Auswahl der R- und S-Sätze

Obwohl die endgültige Auswahl der geeignetsten R- und S-Sätze in erster Linie von der Notwendigkeit abhängt, alle erforderlichen Informationen zu erteilen, sollte auch die Verständlichkeit und die Wirkung des Kennzeichnungsschildes nicht außer acht gelassen werden. Im Hinblick auf die Verständlichkeit sollten die notwendigen Informationen in möglichst wenigen Sätzen gegeben werden.

1.7.2 Chemische Bezeichnung(en) auf dem Kennzeichnungsschild

Ist der Stoff nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt, so muß bei der Angabe des Namens eine international anerkannte chemische Nomenklatur - vorzugsweise nach dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder nach der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) - verwendet werden.

1.7.2.1
Bei Zubereitungen richtet sich die Wahl der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebenden Namen nach Anhang II Nr. 1.4 und 2.3.

1.7.3 Auswahl der Gefahrensymbole

1.7.3.1 Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang I Nr. 2 dieser Verordnung entsprechen. Das Symbol ist in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

1.7.3.2 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Gefahrensymbole und -bezeichnungen.

1.7.4 Wahl der R-Sätze

Der Wortlaut der R-Sätze muß den Angaben in Anhang I Nr. 3 dieser Verordnung entsprechen. Gegebenenfalls sind die in diesem Anhang genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden.

1.7.4.1 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten R-Sätze.

1.7.4.2 Stoffen, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, werden die R-Sätze nach den folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

  1. Gesundheitsgefahren:
    1. R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden,
    2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
  2. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
    bulletes gelten die unter Buchstabe a) genannten Kriterien; die R-Sätze "Hochentzündlich" oder "Leichtentzündlich" müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen;
  3. Umweltgefahren:
    bulletdie R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal "Umweltgefährlich" entsprechen, müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden.

1.7.4.3 Bei Zubereitungen werden die R-Sätze nach den folgenden Kriterien und Prioritäten ausgewählt.

  1. Gesundheitsgefahren:
    1. R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen des Anhangs II Nr. 1.5 dieser Verordnung angepaßt werden. Insbesondere müssen die R-Sätze des/der Bestandteils/Bestandteile, der/die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend ist/sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen,
    2. R-Sätze, die den anderen Gefahrenkategorien entsprechen und den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber gemäß § 9 Abs. 2 nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
  2. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:
    bulletes gelten die unter Buchstabe a) genannten Kriterien; die R-Sätze "Hochentzündlich" oder "Leichtentzündlich" müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen.

1.7.4.4 In der Regel sind für Zubereitungen vier Rätze ausreichend, um die Gefahren zu beschreiben; zu diesem Zweck werden die im Anhang I Nr. 3 angegebenen Kombinationen von Sätzen als ein Satz betrachtet. Allerdings müssen die Standardsätze alle wichtigen Gefahren der Zubereitung abdecken.

1.7.4.5 Ist der Hersteller jedoch der Ansicht, daß auf Umweltgefahren hingewiesen werden muß, sind zusätzlich entsprechende R-Sätze anzugeben.

1.7.5 Sicherheitsratschläge

1.7.5.1 Der Wortlaut der S-Sätze muß den Angaben in Anhang I Nr. 4 dieser Verordnung entsprechen. Gegebenenfalls sind die in diesem Anhang genannten Kombinationen von S-Sätzen zu verwenden.

1.7.5.2 Für Stoffe, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die im Anhang I Nr. 4 genannten S-Sätze. Sind keine S-Sätze angegeben, kann der Hersteller/Einführer den/die jeweils angemessenen S-Satz/Sätze hinzufügen.

1.7.5.3 Wahl der S-Sätze

Bei der endgültigen Auswahl der Sicherheitsratschläge muß den R-Sätzen auf dem Kennzeichnungsschild und dem vorgesehenen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung Rechnung getragen werden:
bulletin der Regel sind 4 S-Sätze ausreichend, um den geeignetsten Sicherheitsratschlag zu erteilen; zu diesem Zweck werden die in Anhang I Nr. 4 angegebenen Kombinationen von Sätzen als je ein Satz betrachtet
bulletfür Umweltgefahren sollte mindestens ein und höchstens vier S-Sätze verwendet werden
bulletbei einer sorgfältigen Auswahl der S-Sätze werden einige R-Sätze überflüssig und umgekehrt; S-Sätze, die offensichtlich R-Sätzen entsprechen, sollten nur dann auf dem Kennzeichnungsschild aufgeführt werden, wenn sie einer spezifischen Warnung besonderen Nachdruck verleihen sollen
bulletbei der Auswahl der S-Sätze ist den vorhersehbaren Bedingungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und Zubereitungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, z.B. beim Versprühen oder anderen Vorgängen, bei denen Aerosole entstehen können; die S-Sätze sollten unter Beachtung des vorgesehenen Gebrauchs ausgewählt werden.