Anhang 1

1.5.2.1.2
(1) Stoffe sind gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt einzustufen. Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:

R 52 Schädlich für Wasserorganismen

und

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben


Akute Toxizität: 96 h LC50 (Fisch)    10 mg/l < LC50 <= 100 mg/l

           oder  48 h EC50 (Daphnia)  10 mg/l < EC50 <= 100 mg/l

           oder  72 h IC50 (Alge)     10 mg/l < IC50 <= 100 mg/l

und der Stoff ist nicht leicht abbaubar.

(2) Das Kriterium nach Absatz 1 gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis über die Abbaubarkeit und/oder Toxizität 1031 vorliegt, mit dem sicher festgestellt werden kann, daß weder der Stoff noch seine Abbauprodukte eine potentielle längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für Gewässer darstellen. Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Stufe 1 (§ 5 ChemPrüfV) gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann folgendes einschließen:

  1. nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden;
  2. keine chronischen toxischen Wirkungen bei einer Konzentration von 1,0 mg/l, z.B. eine Konzentration, bei der keine Wirkung zu beobachten ist (NOEC), von über 1,0 mg/l, bestimmt in einer verlängerten Toxizitätsprüfung an Fisch oder Daphnia.

R 52 Schädlich für Wasserorganismen

Stoffe, die den in diesem Kapitel genannten Kriterien nicht entsprechen, die jedoch aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Toxizität eine Gefahr für die Struktur/das Funktionieren aquatischer Ökosysteme darstellen können.

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Stoffe, die nicht von den obengenannten Kriterien erfaßt werden, aber aufgrund vorliegender Nachweise über ihre Persistenz und Akkumulierbarkeit sowie vorhergesagtem oder beobachtetem Verhalten in der Umwelt eine unmittelbare oder längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für die Struktur oder das Funktionieren aquatischer Ökosysteme darstellen können.

(3) Schwer wasserlösliche Stoffe, z.B. Stoffe mit einer Löslichkeit von weniger als 1 mg/l, fallen unter diese Kriterien, wenn

  1. sie nicht leicht abbaubar sind und
  2. der log Pow >= 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF <= 100).

(4) Das Kriterium nach Absatz 3 gilt, falls kein zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis über die Abbaubarkeit und/oder Toxizität vorliegt, mit dem sicher festgestellt werden kann, daß weder der Stoff noch seine Abbauprodukte eine potentielle längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für Gewässer darstellen.

(5) Der zusätzliche wissenschaftliche Nachweis nach Absatz 4 sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Stufe 1 (§ 5 ChemPrüfV) gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann folgendes einschließen:

  1. nachgewiesene Möglichkeit, in Gewässern schnell abgebaut zu werden;
  2. keine chronischen toxischen Wirkungen bei der Löslichkeitsgrenze, z.B. eine Konzentration, bei der keine Wirkung zu beobachten ist (NOEC), über der Löslichkeitsgrenze, bestimmt in einer verlängerten Toxizitätsprüfung an Fisch oder Daphnia.

1.5.2.1.3 Bemerkungen zur Bestimmung von IC50 für Algen und der Abbaubarkeit

bulletKann im Fall von Stoffen mit hoher Farbintensität nachgewiesen werden, daß das Algenwachstum ausschließlich durch eine Verringerung der Lichtintensität gehemmt wird, sollten 72h IC50 für Algen nicht als Grundlage für die Einstufung verwendet werden.
bulletStoffe gelten als leicht abbaubar, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
  1. Wenn in einer 28-tägigen Bioabbaubarkeitsuntersuchung folgende Abbauwerte erreicht werden:
    bulletTests mit gelösten organischen Kohlenstoffen: 70 %
    bulletTests mit Sauerstoffentzug oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums
    Diese Werte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein.
  2. Falls nur CSB und BSB5 Daten vorliegen, wenn das Verhältnis BSB5/CSB größer oder gleich 0,5 ist.
  3. Falls andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vorliegen, daß der Stoff in Gewässern in 28 Tagen zu einem Grad von > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

1.5.2.2 Nicht-aquatische Umwelt

1.5.2.2.1
Stoffe werden gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "N", der Gefahrenbezeichnung "Umweltgefährlich" und den jeweiligen R-Sätzen versehen:

R 54 Giftig für Pflanzen

R 55 Giftig für Tiere

R 56 Giftig für Bodenorganismen

R 57 Giftig für Bienen

R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen für die Umwelt haben

Stoffe können aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Toxizität, Persistenz, Akkumulierbarkeit und vorhergesagter oder beobachteter Umweltbelastung bzw. ihres Verhaltens in der Umwelt eine unmittelbare oder längerfristige oder spät einsetzende Gefahr für die Struktur und das Funktionieren anderer natürlicher Ökosysteme als der unter Nummer 1.5.2.1 genannten darstellen. Genauere Kriterien werden zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet.

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres vorhergesagten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können. Hierzu gehören die in Anhang I, Gruppe I, II, III, IV und V der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 67 vom 14. März 1991, S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 genannten Stoffe.

1.5.2.2.2 Stoffe werden gemäß den nachstehenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft. Der R-Satz wird ebenfalls gemäß dem folgenden Kriterium hinzugefügt:

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht

Stoffe, die nicht unter die Kriterien der Nummer 1.5.2.2.1 fallen und die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres vorhergesagten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können. Hierzu gehören die in Anhang 1, Gruppe VI der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 von 14. März 1991, S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 (ABI. EG Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 41), genannten Stoffe.

 

 

1.6 Auswahl der Sicherheitsratschläge

1.6.1 Einleitung

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt. Für einige Zubereitungen sind darüber hinaus die in 12 und 13 sowie in Anhang Il Nr. 1 sowie Anhang III genannten Sicherheitsratschläge und Aufschriften verbindlich.

1.6.2 Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen

S 1 Unter Verschluß aufbewahren
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Anwendungsbereich:
bulletalle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind mit Ausnahme der Stoffe, die nur als gefährlich für die Umwelt eingestuft wurden

S 3 Kühl aufbewahren
Anwendungsbereich:
bulletorganische Peroxide
bulletsonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 'C

Verwendung:
bulletobligatorisch für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47
bulletempfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 'C

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es ratsam ist, S 13 zu ergänzen; z.B. wenn die Gefahr des Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in Wohnplätzen aber nicht ausschließen

S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
bulletselbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Natrium, Kalium oder weißer Phosphor

S 6 Unter ... aufbewahren (Inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
bulletgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. metallorganische Verbindungen

S 7 Behälter dicht geschlossen halten
Anwendungsbereich:
bulletorganische Peroxide
bulletStoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder hochentzündliche Gase freisetzen können
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase freisetzen
bulletleichtentzündliche feste Stoffe

Verwendung:
bulletobligatorisch für organische Peroxide
bulletempfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche


S 8 Behälter trocken halten
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen. die heftig mit Wasser reagieren können
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase freisetzen
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige Gase freisetzen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig ist, die Warnungen durch R 14, insbesondere R 15 und R 29 zu verstärken


S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
Anwendungsbereich:
bulletflüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können
bullethoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und hochentzündliche Gase

Verwendung:
bulletempfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können
bulletempfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder hochentzündliche Gase

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletempfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die wahrscheinlich von der allgemeinen Öffentlichkeit verwendet werden


S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
bulletorganische Peroxide

Verwendung:
bulletobligatorisch für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt. Kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen nützlich sein, wenn Inkompatibilität zu einer besonderen Gefahr führen kann


S 15 Vor Hitze schützen
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und spontan reagieren können

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Monomere, aber nicht erforderlich, wenn R 2, R 3 und/oder R 5 bereits vorgesehen sind

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
Anwendungsbereich:
bullethochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeiten und hochentzündliche Gase

Verwendung:
bulletempfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, nicht erforderlich, wenn R 2, R 3 und/oder R 5 bereits vorgesehen sind

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können


Verwendung:
bulletverfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, z.B. zur Verstärkung von R 8 und R 9


S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen Überdruck entwickeln können
bulletStoffe und Zubereitungen, die explosionsfähige Peroxide bilden können

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf die o.g. Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind


S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung.
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Arsen und Arsenverbindungen; Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. halogenierte Verbindungen)


S 22 Staub nicht einatmen
Anwendungsbereich:
bulletalle festen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind
bulletempfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die in Form von Stäuben vorliegen, die eingeatmet werden können und deren Gesundheitsgefahren durch Einatmen noch nicht bekannt sind

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
bulletalle flüssigen oder gasförmigen gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die mit R 42 gekennzeichnet sind
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Aerosole bestimmt sind; entweder S 38 und S 51 sind zusätzlich zu verwenden
bulletempfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
Anwendungsbereich:
bulletalle gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die mit R 43 gekennzeichnet sind, es sei denn, sie sind auch mit S 36 gekennzeichnet
bulletempfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührung mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise dienen

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
Anwendungsbereich.
bulletätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle, d. h. wenn es als wesentlich erachtet wird, verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R 34, R 35, R 36 oder R 41 hingewiesen wird, aufmerksam zu machen. Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich ist


S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
Anwendungsbereich:
bulletätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für ätzende Stoffe und Zubereitungen und wenn der Gefahrenhinweis R 41 vorgesehen ist
bulletempfohlen für reizende Stoffe und Zubereitungen, für die bereits der Gefahrenhinweis R 36 vorgesehen ist

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletempfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, die von der Haut leicht absorbiert werden, und für ätzende Stoffe und Zubereitungen; sollte allerdings nicht verwendet werden, wenn bereits S 36 zugeordnet wurde

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel... (vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich:
bulletsehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für sehr giftige Stoffe und Zubereitungen
bulletempfohlen für sonstige o.g. Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn Wasser nicht die geeignete Spülflüssigkeit ist

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
Anwendungsbereich:
bullethoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich nicht mit Wasser vermischen

Verwendung:
bulletempfohlen für die o.g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind


S 30 Niemals Wasser hinzugießen
Anwendungsbereich:
bulletStoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren

Verwendung:
bulletnormalerweise beschränkt auf Sonderfälle (z.B. Schwefelsäure); kann auch verwendet werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung von R 14 oder als Alternative zu R 14

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
Anwendungsbereich:
bullethoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen


Verwendung:
bulletempfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
Anwendungsbereich:
bulletexplosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen
bulletsehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen
bulletumweltgefährliche Stoffe

Verwendung:
bulletobligatorisch für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen außer organischen Peroxiden
bulletempfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, besonders wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind
bulletempfohlen für umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen, auf die S 56 nicht zutrifft, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
Anwendungsbereich:
bulletorganische Peroxide
bulletsehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen
bulletätzende Stoffe und Zubereitungen

Verwendung:
bulletobligatorisch für sehr giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen
bulletobligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, denen entweder R 21 oder R 24 zugeordnet wurden
bulletobligatorisch für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3, es sei denn, die Wirkungen treten ausschließlich beim Einatmen des Stoffes oder der Zubereitung auf
bulletobligatorisch für organische Peroxide
bulletempfohlen für giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn der LD50-Wert dermal nicht bekannt ist, der Stoff oder die Zubereitung jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach bei Berührung mit der Haut giftig ist

empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die zu industriellen Zwecken verwendet werden und bei längerer Exposition zu Schäden führen können