Anhang 1

R 12 Hochentzündlich
bulletflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 'C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 Grad Celsius haben;
bulletgasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.

1.2.2.4 Leichtentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "F" und der Gefahrenbezeichnung "Leichtentzündlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen. Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien zugeordnet:

R 11 Leichtentzündlich
bulletfeste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können;
bulletflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben, aber nicht hochentzündlich sind.

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
bulletStoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

R 17 Selbstentzündlich an der Luft
bulletStoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

1.2.2.5 Entzündlich

(1) Stoffe und Zubereitungen werden als entzündlich eingestuft, wenn die Prüfergebnisse mit den in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV genannten Kriterien übereinstimmen. Der R-Satz wird nach folgenden Kriterien zugeordnet:

R 10 Entzündlich
bulletflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 Grad Celsius und höchstens 55 Grad Celsius haben.

(2) In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad Celsius und höchstens 55 Grad Celsius nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.2.2.6 Sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften

(1) Für Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Kriterien der Nummern 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 oder der Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 eingestuft worden sind, werden nach den folgenden Kriterien zusätzliche Bezeichnungen der besonderen Gefahren ausgewählt:

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in den Verkehr gebracht werden; z.B. Nitrozellulose mit mehr als 12,6% Stickstoff.

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen

für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, z.B. Pikrinsäure, Styphninsäure.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, z.B. Perchlorsäure 50 %.

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur instabil sind, z.B. Acetylen.

R 7 Kann Brand verursachen

für reaktive Stoffe und Zubereitungen, z.B. Fluor, Natriumhydrosulfit.

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren, z.B. Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen

für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden Materialien explosiv reagieren können, z.B. roter Phosphor.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich

für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche Bestandteile enthalten.

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, z.B. Diethylether, 1,4-Dioxan.

R 30 Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden

für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust nicht entzündlicher flüchtiger Bestandteile leichtentzündlich werden können.

R 44 Explosionsgefährlich bei Erhitzen unter Einschluß

für Stoffe und Zubereitungen, die nach Nummer 1.2.2.1 als solche nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen z.B. bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaft nicht, wenn sie in schwächerer Verpackung erhitzt werden.

(2) Weitere Bezeichnungen besonderer Gefahren siehe Nummer 1.3.2.7.

1.3 Einstufung aufgrund toxischer Eigenschaften

1.3.1 Einleitung

1.3.1.1 (1) Die Einstufung umfaßt akute und Langzeitwirkungen der Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob diese Wirkungen auf eine einzige oder auf wiederholte oder längere Expositionen zurückzuführen sind.

(2) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß sich die toxischen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen von denen unterscheiden oder wahrscheinlich unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Tierversuche oder aufgrund der konventionellen Methode nach Anhang Il Nr. 1.3 ergeben, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihrer Toxizität für den Menschen einzustufen. Am Menschen sollten jedoch keine Versuche vorgenommen werden; solche Versuche dürfen in der Regel nicht als Gegenbeweis zu positiven Daten aus Tierversuchen herangezogen werden.

1.3.1.2 Stoffe werden auf der Grundlage der verfügbaren experimentellen Daten entsprechend den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke eingestuft:
bulletbei akuter Toxizität (Tod oder irreversible Schäden nach einmaliger Exposition) sind die in den Nummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.3 angegebenen Kriterien zu verwenden;
bulletbei subakuter, subchronischer oder chronischer Toxizität sind die Kriterien der Nummern 1.3.2.2 bis 1.3.2.3 zu verwenden;
bulletbei ätzender und reizender Wirkung sind die Kriterien der Nummern 1.3.2.4 und 1.3.2.5 zu verwenden;
bulletbei sensibilisierender Wirkung sind die Kriterien der Nummer 1.3.2.6 zu verwenden;
bulletbei besonderen Gefahren für die Gesundheit (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung) sind die Kriterien der Nummer 1.4 zu verwenden.

1.3.1.3 (1) Zubereitungen werden eingestuft nach den Gefahren für die Gesundheit

  1. auf der Grundlage der konventionellen Methode nach Anhang II Nr. 1.3, wenn experimentelle Daten fehlen. In diesem Fall beruht die Einstufung auf den stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen, die
    bulletentweder aus der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 oder
    bulletaus Anhang II Nr. 1.5, wenn der oder die Stoffe in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind, zu entnehmen sind,
  2. oder wenn experimentelle Daten vorliegen, nach den unter Nummer 1.3.1.2 beschriebenen Kriterien; ausgenommen sind die krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften nach Nummer 1.3.1.2 fünfter Anstrich, die nach der konventionellen Methode gemäß Anhang II Nr. 1.3 bewertet werden müssen.

(2) Unabhängig davon, welches Verfahren zur Bewertung der Gefahr, die von einer Zubereitung ausgeht, herangezogen wird, müssen alle gesundheitsgefährdenden Wirkungen gemäß Anhang II Nr. 1 berücksichtigt werden.

1.3.1.4 Wird die Einstufung aufgrund der Ergebnisse aus Tierversuchen vorgenommen, so sollten in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche verwendet werden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln.

1.3.1.5 (1) Die akute orale Toxizität eines in den Verkehr gebrachten Stoffes oder einer Zubereitung kann entweder durch Bestimmung des LD50-Wertes oder durch Bestimmung der kritischen Dosis (Fest-Dosis-Methode) festgestellt werden.

(2) Die höchste nichtletale Dosis ist die Dosis, die eine evidente Toxizität, jedoch keine Mortalität, bewirkt und muß einem der in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV aufgeführten Dosiswerte (5, 50, 500 oder 2000 mg je kg Körpergewicht) entsprechen.

(3) Mit dem Begriff "evidente Toxizität" werden toxische Wirkungen nach Verabreichung der Prüfsubstanz bezeichnet, die so schwerwiegend sind, daß die Verabreichung der nächsthöheren festgelegten Dosis wahrscheinlich zur Mortalität führen würde.

(4) Bei einer bestimmten Dosis können sich folgende Prüfergebnisse ergeben:
bulletweniger als 1 00 % ige Überlebensrate
bullet100%ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche Vergiftungserscheinungen
bullet100%Ige Überlebensrate, keine offensichtlichen Vergiftungserscheinungen.

(5) Die Prüfmethode erfordert in einigen Fällen eine Prüfung mit höheren oder niedrigeren Dosen, wenn nicht bereits mit der entsprechenden Dosis geprüft wurde (siehe auch die Bewertungstabelle der Prüfmethode "BI bis" in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV).

(6) Bei den in den Nummern 1.3.2.1, 1.3.2.2 und 1.3.2.3 angegebenen Kriterien wird nur das endgültige Prüfergebnis angegeben. Die Dosis 2000 mg/kg sollte in erster Linie verwendet werden, um Informationen über die toxischen Wirkungen von Stoffen mit geringer akuter Toxizität zu erhalten, die nicht aufgrund ihrer akuten Toxizität eingestuft wurden.

1.3.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren

1.3.2.1 Sehr giftig

(1) Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "T+" und der Gefahrenbezeichnung "Sehr giftig" gemäß den nachstehenden Kriterien gekennzeichnet.

(2) Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:

  1. R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 oral, Ratte <= 25 mg/kg
    bulletweniger als 100%ige Überlebensrate bei 5 mg/kg oral

    Ratte nach der Fest-Dosis-Methode

  2. R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 dermal, Ratte oder Kaninchen <= 50 mg/kg

  3. R 26 Sehr giftig beim Einatmen

    Akute Toxizität:
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube: <= 0,25 mg/1/4 h
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: <= 0,5 mg/1/4 h

  4. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
    bulleterhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als die in Nummer 1.4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der o.g. Dosen verursacht werden können. Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 39/26, R 39/27, R 39/28, R 39/26/27, R 39/26/28, R 39/27/28, R 39/26/27/28.

1.3.2.2 Giftig

(1) Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "T" und der Gefahrenbezeichnung "Giftig" gemäß den nachstehenden Kriterien gekennzeichnet.

(2) Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:

  1. R 25 Giftig beim Verschlucken

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 oral, Ratte: 25 < LD50 <= 200 mg/kg
    bulletkritische Dosis, oral, Ratte, 5 mg/kg: 100%ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche Vergiftungserscheinungen

  2. 2. R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 50 < LD50 <= 400 mg/kg

  3. R 23 Giftig beim Einatmen

    Akute Toxizität:
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube, 0,25 < LC50 <= 1 mg/l/4 h
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: 0,5 < LC50 <= 2 mg/l/4 h

  4. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
    bulleterhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible Gesundheitsschäden anderer Art, als die in Nummer 1.4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der o.g. Dosen verursacht werden können.

    Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden -. R 39/23, R 39/24, R 39/25, R 39/23/24, R 39/23/25, R 39/24/25, R 39/23/24/25.

  5. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
    bulletschwerer Gesundheitsschaden (eindeutige funktionelle Störungen oder morphologische Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) kann bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden. Stoffe und Zubereitungen werden mindestens als giftig eingestuft, wenn diese Schäden durch deutlich niedrigere Dosen (z.B. zehnmal niedriger) als die für R 48 in Nummer 1.3.2.3 genannten, verursacht werden. Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 48/23, R 48/24, R 48/25, R 48/23/24, R 48/23/25, R 48/24/25, R 48/23/24/25.

1.3.2.3 Gesundheitsschädlich

(1) Stoffe und Zubereitungen werden als gesundheitsschädlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "Xn" und der Gefahrenbezeichnung "Gesundheitsschädlich" gemäß den nachstehenden Kriterien gekennzeichnet.

(2) Die R-Sätze werden nach den folgenden Kriterien ausgewählt:

  1. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 oral, Ratte: 200 < LD50 <= 2000 mg/kg
    bulletkritische Dosis, oral, Ratte, 50 mg/kg: 100% ige Überlebensrate, jedoch offensichtliche Vergiftungserscheinungen
    bulletweniger als 100 % ige Überlebensrate bei 500 mg/kg oral Ratte nach der Fest-Dosis-Methode (siehe auch die Bewertungstabelle der Prüfmethode "BI bis" in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV).

     

  2. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

    Akute Toxizität:
    bulletLD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 400 < LD50 -<= 2000 mg/kg

     

  3. R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

    Akute Toxizität:
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Aerosole oder Stäube: 1 < LC50 - 5 mg/l/4 h
    bulletLC50 inhalativ, Ratte, für Gase und Dämpfe: 2 < LC50 <= 20 mg/l/4 h

     

  4. R 40 Irreversibler Schaden möglich
    bulleterhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible Gesundheitsschäden anderer Art als die in Nummer 1.4 genannten durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der o.g. Dosen verursacht werden können.
    Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 40/20, R 40/21, R 40/22, R 40/20/21, R 40/20/22, R 40/21/22, R 40/20/21/22.

     

  5. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
    bulletschwerer Gesundheitsschaden (eindeutige funktionelle Störungen oder morphologische Veränderung von toxikologischer Bedeutung) kann bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.
    Stoffe und Zubereitungen werden mindestens als gesundheitsschädlich eingestuft, wenn diese Schäden durch Dosen in der Größenordnung von
    bulletoral, Ratte <= 50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
    bulletdermal, Ratte oder Kaninchen -<= 100 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
    bulletinhalativ, Ratte - 0,25 mg/l, 6 h/Tag

beobachtet werden.

Die vorgenannten Richtwerte können unmittelbar gelten, wenn schwere Schäden bei einer subchronischen (90 Tage) Toxizitätsstudie beobachtet wurden. Werden die Ergebnisse einer subakuten (28 Tage) Toxizitätsstudie bewertet, sind die Werte etwa um das Dreifache zu erhöhen. Liegt eine chronische (2 Jahre) Toxizitätsstudie vor, sollte eine fallweise Bewertung vorgenommen werden. Stehen Ergebnisse von Studien mit unterschiedlichen Untersuchungszeiträumen zur Verfügung, sollten in der Regel die Ergebnisse der Studie mit dem längsten Untersuchungszeitraum verwendet werden.

Zur Angabe des Aufnahmeweges/der Art der Verabreichung, ist eine der folgenden Kombinationen zu verwenden: R 48/20, R 48/21, R 48/22, R 48/20/21, R 48/20/22, R 48/21/22, R 48/20/21/22.

1.3.2.3.1 Anmerkungen zu sehr flüchtigen Stoffen

(1) Für bestimmte Stoffe mit hoher Sättigungskonzentration des Dampfes können Nachweise für Wirkungen vorliegen, die zu Besorgnis Anlaß geben. Solche Stoffe können nach den in diesem Leitfaden angegebenen Kriterien für die Eigenschaft "Gesundheitsschädlich" nicht eingestuft werden. Liegen jedoch geeignete Nachweise dafür vor, daß solche Stoffe bei gebräuchlicher Handhabung eine Gefahr darstellen können, kann eine Einstufung als "Gesundheitsschädlich" von Fall zu Fall mit dem entsprechenden Satz erforderlich sein.

(2) Stoffe nach Absatz 1 werden in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit geeigneten Konzentrationsgrenzwerten eingestuft, bis genauere Kriterien erarbeitet worden sind.